hsmanagement GmbH - Ihr Immobilienmakler in Berlin für Verkauf und Vermietung von Wohn- und Geschäftsimmobilien in Berlin
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Bestellerprinzip und Mietpreisbremse sind seit 01.06.2015 aktiv!

Bestellerprinzip

Am 1. Juni ist das sogenannte „Bestellerprinzip“ bundesweit in Kraft getreten. Demnach soll in der Theorie künftig derjenige die Provision des Immobilienmaklers zahlen, der ihn beauftragt hat. Nach dem aktuellen Gesetz ist es praktisch unmöglich, dass ein Wohnungssuchender einen Makler provisionspflichtig beauftragt.

Das Gesetz geht dabei sogar noch einen Schritt weiter. Denn auch bei einem vom Mieter bestellten Makler ist die Courtage nur dann zu zahlen, wenn dieser ihm die Wohnung exklusiv angeboten oder nachgewiesen hat. Nachweise von Wohnungen, die auch schon anderweitig vermarktet wurden, sollen dagegen für den Wohnungssuchenden nicht provisionspflichtig sein. Dies schließt ein öffentliches anbieten von Wohnungen mit Mieter- oder Aussenprovision aus.

Warum einen Makler beauftragen?

Als Vermieter sollten Sie trotz der Neuregelung des Bestellerprinzips die Vorteile der Beauftragung eines Maklers zur Wohnraumvermietung bedenken. Er kennt sich im am Markt aus und hat die nötige Erfahrung in Vermarktungsmöglichkeiten. Wenn Sie einen Makler mit der Vermittlung Ihrer Wohnung beauftragen, wird er Ihnen in der Regel ein sein Leistungsportfolio präsentieren und Ihnen auch einen atraktiven Preis machen.

Gilt das Bestellerprinzip auch für den Verkauf oder Gewerbeimmobilien?

NEIN, das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum. Beim Verkauf einer Immobilie oder der Vermietung von Gewerbe kann eine Provision auch zukünftig vom Vermieter und/oder Verkäufer sowie  Mieter und/oder Käufer erhoben werden.

Wir stellen uns dieser Herausforderung

Uns bieten Ihnen als Eigentümer attraktive Leistung- und Preispakete!

Zum Vermietungsservice

Mietpreisbremse

Dazu ist eine neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 556d ff.BGB) vorgesehen. Bei der Wiedervermietung von Immobilien in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die neue Miete im Allgemeinen auf maximal 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt werden. Lag die Vormiete höher, darf dieser Wert vereinbart werden. Bei Erstvermietungen (ab 1.10.2014) gilt die Mietpreisbremse nicht.

http://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/mietrecht/3793279-739654-mietpreisbremse-regelungen-aenderungen-a.html

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