hsmanagement GmbH - Ihr Immobilienmakler in Berlin für Verkauf und Vermietung von Wohn- und Geschäftsimmobilien in Berlin
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Neues Meldegesetz ab November: Vermieter müssen Einzug bestätigen

Seit 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz.

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen – dies geht bisher aus den Meldegesetzen der Bundesländer hervor. Ab 1. November 2015 wird das Meldegesetz neu geregelt. Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden  unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter – beziehungsweise für die zuständigen Meldebehörden – eine Bescheinigung auszustellen.

Novelliertes Meldegesetz: Neue Pflichten für Eigentümer

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers – das kann der Vermieter sein, aber beispielsweise auch eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt. Dies hat eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Folge: Ab November müssen Wohnungsgeber innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug des neuen Bewohners ausstellen.

Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Mit dem Bundesmeldegesetz will die Bundesregierung vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben jedoch dazu geführt, dass  sein Inkrafttreten auf November verschoben wurde.

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